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Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF)

In Baden-Württemberg ist gemäß § 58, Abs. 6, Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) der Bezirksschornsteinfeger schriftlich zu informieren, wenn eine Feuerstätte neu eingerichtet, eine wesentliche Änderung daran vorgenommen oder der Brennstoff gewechselt wird. Damit diese Benachrichtigung alle notwendigen Angaben enthält, wurde das Formblatt "Technische Angaben über Feuerungsanlagen" - kurz TAF - eingeführt. Es muss, vollständig ausgefüllt und unterschrieben, mindestens zehn Tage vor Beginn der Baumaßnahme an den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister geschickt werden. Erst wenn dieser die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat, darf die Feuerstätte in Betrieb genommen werden.

Hier können Sie das TAF Formularblatt herunterladen

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